COFAG weist Kritik der Hoteliers betreffend Coronahilfen zurück

Agentur habe bei Pachtreduktionen während Lockdowns "verordnungs- und gesetzeskonform" gehandelt

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COFAG weist Kritik der Hoteliers betreffend Coronahilfen zurück

Das Vorgehen der staatlichen Corona-Finanzierungsagentur COFAG bei der Gewährung von verringerten Zuschüssen für Pachtobjekte sei verordnungs- und gesetzeskonform, betonte die Geschäftsführung in Reaktion auf massive Kritik seitens der Hoteliervereinigung (ÖHV). Diese hatte darauf verwiesen, dass Mieten für Geschäftsräume, die wegen Lockdowns nicht nutzbar waren, laut Oberstem Gerichtshof reduziert werden müssten, und dass eine ähnliche Entscheidung für Pachtverträge fehle.

Die COFAG halte sich strikt an die rechtlichen Vorgaben für die Zuschussgewährung, die sie vom Verordnungsgeber erhalten habe, teilte die Agentur am Freitag in einer Stellungnahme gegenüber der APA mit. "War ein Pachtobjekt wegen eines behördlichen Betretungsverbotes nicht (vollständig) nutzbar, so ist der zuschussrelevante Pachtzins entsprechend zu reduzieren", hieß es. In der Folge komme es zu allfälligen Rückforderungen von anteiligem Fixkostenzuschuss und Verlustersatz durch die COFAG.

Das regle die Novelle des ABBAG-Gesetzes im Dezember 2021, das nicht zwischen Miete und Pacht unterscheide. "Die Kritik der Österreichischen Hoteliervereinigung und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken sind für die COFAG nicht nachvollziehbar." Für die Pachtzinsminderung von langfristigen Pachtverträgen wegen COVID-Betretungsverboten bestehe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Der Gesetzgeber habe allerdings mit der Novelle des ABBAG-Gesetzes (BGBl. I Nr. 228/2021) eigenständige Regelungen zum möglichen Ansatz von Bestandszinsen bei der Berechnung der Zuschüsse der COFAG (betroffen seien Fixkostenzuschuss I, FKZ 800.000 und Verlustersatz) in das ABBAG-Gesetz aufgenommen.

Diese Regelungen spiegelten die bis zur Novellierung des ABBAG-Gesetzes ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Thema der Bestandszinsminderung aufgrund von behördlichen Betretungsverboten wider, "schaffen aber eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Beurteilung, ob Bestandszinsen im Rahmen der Zuschüsse der COFAG geltend gemacht werden können". In § 3b Abs. 5 bis 8 ABBAG-Gesetz werde nicht zwischen Miet- und Pachtverträgen unterschieden, sondern von "Bestandszinszahlungen" gesprochen. Der Begriff "Bestandszins" umfasse nach der herrschenden Lehre als Oberbegriff sowohl Miete als auch Pacht.

"Die rechtlichen Vorgaben für die Zuschussgewährung durch die COFAG sind somit eindeutig", so die Geschäftsführung weiters. Bei wegen behördlicher Betretungsverbote nicht (vollständig) nutzbaren Pachtobjekten sei der zuschussrelevante Pachtzins entsprechend zu reduzieren. "Die COFAG handelt somit jedenfalls verordnungs- und gesetzeskonform", wurde betont.

Sollten mit der angesprochenen "glasklare(n) Verfassungswidrigkeit", wie die ÖHV es bezeichnete, die genannten Verordnungsbestimmungen gemeint gewesen sein, so dürfe auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juli 2022, 2 R 63/22g, verwiesen werden.

Darin habe das OLG Wien "explizit festgehalten, dass die Bedingungen der Zuschussgewährung nicht von der COFAG festgelegt werden, und diese strikt an den eindeutigen Wortlaut der entsprechenden Verordnungsbestimmungen gebunden ist".

"Wir handeln gemäß den rechtlichen Vorgaben des Verordnungsgebers", betonten die beiden COFAG-Geschäftsführer Ulrich Zafoschnig und Marc Schimpel in ihrer Stellungnahme. Seit Dezember 2021 regle das ABBAG-Gesetz, wie mit Bestandzinszahlungen bei behördlichen Betretungsverboten umzugehen sei. "Von Anfang an muss allen Beteiligten klar gewesen sein, dass dieselben Regeln für Miete und Pacht gelten. In einem ausführlichen Gespräch im Sommer mit der ÖHV haben wir die Thematik besprochen."

Die ÖHV hatte die Regeln für Entschädigungen von Miet- und Pachtbetrieben durch die staatliche Corona-Finanzierungsagentur am Donnerstag kritisiert. So würde die COFAG von Pachtbetrieben bei der Festsetzung von COVID-Hilfen Pachtreduktionen selbst dann verlangen, wenn der Wortlaut des Gesetzes ihnen diese Hilfe versage, was laut ÖHV "verfassungswidrig" ist. Mieten von Geschäftsräumen, die aufgrund des Lockdowns nicht nutzbar waren, müssten einer OGH-Entscheidung zufolge reduziert werden. Für langfristige Pachtverträge fehle eine derartige Entscheidung. Unternehmen, die ein Geschäftslokal gemietet haben, erhielten Entschädigungen durch die COFAG aber nur dann, wenn sie einen Nachweis erfolgreicher Bemühungen erbringen, den Mietzins in besagtem Ausmaß reduziert zu haben, so die Hoteliers. Obwohl eine ähnliche Entscheidung für langfristige Pachtverträge fehle, verlange die COFAG solche Nachweise und Reduktionen auch von Pächtern, lautete die Kritik der ÖHV. (apa)