EuGH: Übernahmegesetz verstößt gegen EU-Grundrechtscharta

Österreichs Übernahmegesetz ist nicht mit EU-Recht vereinbar - das ist auf den Punkt gebracht das Ergebnis zweier EuGH-Urteile im Zusammenhang mit der Conwert-Übernahme im Jahr 2015.

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Nachdem gegen die damaligen Conwert-Hauptaktionäre Adler Real Estate und Petrus Advisers sowie gegen Einzelpersonen wegen eines unterlassenen Pflichtangebots Verwaltungsstrafen verhängt worden waren, gingen sie vor Gericht und unterlagen auch vor dem OGH - nun hat ihnen der EuGH recht gegeben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte im Frühjahr 2017 eine Entscheidung der Übernahmekommission, wonach die Hauptaktionäre der Wiener Immofirma conwert im Jahr 2015 ein Übernahmeangebot an die restlichen conwert-Aktionäre hätten legen müssen, weil sie im Herbst 2015 eine kontrollierende Beteiligung an Conwert gehalten hätten.

In weiterer Folge leiteten die Übernahmekommission und die Finanzmarktaufsicht (FMA) Verwaltungsstrafverfahren gegen Beteiligte wegen Verstößen gegen das Übernahmegesetz ein. Mehrere Strafen wurden verhängt - und zwar auch gegen Einzelpersonen als Organe involvierter Gesellschaften, die jedoch im Feststellungsverfahren zuvor keine Parteistellung hatten.   

Die Betroffenen legten Beschwerde gegen die Verwaltungsstrafen ein, schließlich schaltete das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den EuGH ein, weil das BVwG Zweifel daran hatte, ob der Verfahrensablauf in Österreich grundrechts- und unionsrechtskonform ist.   In seinem veröffentlichten Urteil zum Vorabentscheidungsersuchen des BVwG stellt das europäische Höchstgericht im Wesentlichen fest, dass die in Österreich geübte Praxis dem Unionsrecht entgegensteht, insbesondere Art. 47 der europäischen Grundrechtscharta.

In einem zweiten Urteil wird festgestellt, dass bezüglich der Mitteilungen über bedeutende Beteiligungen von natürlichen oder juristischen Personen keine strengeren Bestimmungen in Mitgliedsstaaten zulässig sind als in der entsprechenden EU-Richtlinie vorgesehen ist.