Unterschätzte Zinsenbringer

Klein aber fein. Sein Erspartes oder Vermögen vor der Inflation zu schützen, ist bei der aktuellen Zinsflaute alles andere als einfach. Das macht ein Anlageprodukt interessant, das jahrelang ein eher stiefmütterliches Dasein im Wertpapierangebot fristete: die Fixzins-Wohnbauanleihe.

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Klein aber fein. Sein Erspartes oder Vermögen vor der Inflation zu schützen, ist bei der aktuellen Zinsflaute alles andere als einfach. Das macht ein Anlageprodukt interessant, das jahrelang ein eher stiefmütterliches Dasein im Wertpapierangebot fristete: die Fixzins-Wohnbauanleihe.

Wohnbauanleihen sind eine steuerbegünstigte Form von Anleihen für die Wohnbaufinanzierung, die von Wohnbaubanken ausgegeben werden. Mit den Anleihen wird langfristiges Kapital für die Wohnungswirtschaft gesammelt. Dieses Kapital soll nicht nur für den Wohnungsneubau, sondern auch für umfassende Wohnungssanierungen verwendet werden.

Die Steuerbegünstigung macht dieses Anlageinstrument für Selbständige und Freiberufler interessant, die steuerfreie Gewinne (weiterhin sind 13 Prozent der Unternehmensgewinne bis max. 30.000 Euro steuerfrei) in Wohnbauanleihen verzinst parken möchten. Dazu müssen die Wertpapiere allerdings mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden, bevor sie in das Privatvermögen überführt werden können.

Geschenktes Geld von Vater Staat

Wie viel Geld sich Unternehmen vom Staat mit Wohnbauanleihen holen können, verdeutlicht nachfolgendes Beispiel: Ein Unternehmen hat 70.000 Euro Gewinn und investiert davon 30.000 Euro in Wohnbauanleihen. Auf Grund der Steuerbegünstigung muss das Unternehmen für diese Summe keine Steuern abführen und erspart sich je nach Abgabensatz zwischen 10.000 und 15.000 Euro an Steuern. Die Kuponzahlungen selbst sind bis zu einer Höhe von 4 Prozent von der Kapitalertragssteuer befreit.

Pensionsvorsorge

Auch für Privatpersonen sind Wohnbauanleihen interessant, da sie bis zu einem Kupon von vier Prozent generell KESt-befreit sind. Auch hier ein Beispiel: Ein Kupon von angenommen 2,4 Prozent einer Fixzins-Wohnbauanleihe entspricht einem Zinssatz von 3,2 Prozent anderer Anleihen, von denen die 25-prozentige Kapitalertragsteuer zu zahlen ist. Ein weiterer Vorteil: die Sicherheit. Wohnbaubanken dürfen das Geld ausschließlich an Bauträger weitergeben, die damit günstige Wohnungen errichten. Ein relativ sicheres Anlageinstrument bei der derzeitigen Zinsflaute also, das sich auch gut zur Pensionsvorsorge eignet!


WOHNBAUANLEIHEN

  • Laufende Kosten: Bei Wohnbauanleihen sind Zinserträge bis zu vier Prozent von der Steuer befreit. Dennoch fallen Kosten wie bei einem normalen Wertpapierdepot an. Beispielsweise Kaufgebühren und Depotkosten.
  • Laufzeit: Wohnbauanleihen haben im Normalfall eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr. Braucht man in dieser Zeit sein Geld ausbezahlt, ist das unter Umständen mit renditedrückenden Kosten verbunden.
  • Sicherheit: Wohnbauanleihen unterliegen nicht der Einlagensicherung, d.h. Zeichner von Wohnbauanleihen tragen das Emittentenrisiko selbst.
  • Nettorendite: Derzeit erzielen Anleger über die komplette Laufzeit von Wohnbauanleihen einen jährlichen Kupon in der Größenordnung von 2 Prozent. Betrachtet man die aktuellen Zinssätze, ist das gar nicht mal so wenig. Dennoch muss der Anleger damit rechnen, dass sich bei einer Laufzeit von gut einem Jahrzehnt auch auf dem Zinsmarkt einiges passieren kann, was Fixzinsanleihen Attraktivität kosten könnte.

STEUER-FACTS: Rechtslage ab 2016 - Wohnbauanleihen

  • Der Anleger generiert Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sowohl Zinsen als auch realisierte Wertsteigerungen (Verkaufsgewinne) unterliegen der KESt iHv 27,5% (bis 31.12.2015: 25%) und sind endbesteuert. Die Möglichkeit zur Antragsveranlagung besteht.
  • Die Kupons einer Wohnbauanleihen sind bis zu 4% des Nennbetrags von der KESt befreit. Dies ist an die Bedingung geknüpft, dass sich die Wohnbauanleihe im Privatvermögen befindet.
  • Für Wohnbauanleihen, die ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden, können natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.
  • Verluste sind innerhalb der Einkunftsart ausgleichsfähig, jedoch nicht vortragbar.