ESG Verordnung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen

Den Finanzmärkten und Finanzdienstleistern der Europäischen Union (EU) wird im Kampf gegen den Klimawandel und beim Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft große Bedeutung zugemessen. Eine Delegierte Verordnung präzisiert ab 1. Jänner 2023 praxisnahe, wie Finanzdienstleister nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenzulegen haben.

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Verordnung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen

Den Finanzmärkten und Finanzdienstleistern der Europäischen Union (EU) wird im Kampf gegen den Klimawandel und beim Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft große Bedeutung zugemessen. Ein wesentliches regulatorisches Instrument dazu ist die europäische Offenlegungsverordnung SFDR, die Finanzdienstleister verpflichtet, ihre diesbezüglichen Strategien und Prozesse offenzulegen sowie darzulegen, welchen Beitrag jedes ihrer Produkte dazu leistet. Grundsätzlich sind die allgemeinen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten der SFDR bereits seit 10. März 2021 in Kraft, eine delegierte Verordnung präzisiert nun aber ab 1. Jänner 2023 Inhalt, Methoden und Darstellung praxisnah und genau. Ziel der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsbestimmungen ist es, den Finanzmarktteilnehmern valide, repräsentative und präzise Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie fundierte Entscheidungen fällen können.

Klare, knappe und deutlich sichtbare Information

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen haben klar, knapp und deutlich sichtbar zu erfolgen. Finanzdienstleister, die unter den Anwendungsbereich der SFDR fallen, haben dazu auf ihrer Website Indikatoren in einem vorgegebenen, standardisierten Format zu veröffentlichen, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen einer Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren abbilden. So etwa unter anderem folgende Angaben: der CO2-Fußabdruck; die Treibhausgasemissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird; der Anteil an Investitionen in Unternehmen, die im Bereich fossiler Energieträger tätig sind; oder der Anteil der Investition in Immobilien mit unzureichender Energieeffizienz. Für Unternehmen, die im Schnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sind diese Angaben verpflichtend. Alle anderen können selbst entscheiden, ob sie dem nachkommen, müssen aber zumindest begründen, warum sie das nicht tun wollen oder können („Comply-or-Explain“).

Weiters gibt die Verordnung auch standardisierte Formate für die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in den obligatorischen vorvertraglichen Informationen (z.B. Fondsprospekten) zu Finanzprodukten vor. So zum Beispiel folgende Angaben: der Anteil an Investitionen mit einem Umweltziel; der Anteil sozial relevanter Investitionen; der Anteil der Investitionen, die der Taxonomie, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, entsprechen; oder, ob mit dem Finanzprodukt nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verknüpft sind. Zudem sind die Anleger in regelmäßigen Berichten (z.B. Jahresberichten) darüber zu informieren, ob und wie die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und Ziele ihres Finanzproduktes tatsächlich erfüllt werden. Auch dafür gibt die Delegierte Verordnung ein standardisiertes Format vor.

Boomender Markt nachhaltiger Finanzprodukte

Beinahe alle österreichischen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds und Immobilienfonds sowie zwei Drittel der österreichischen Lebensversicherer bieten bereits Finanzprodukte an, die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen und unter die speziellen Offenlegungsbestimmungen der SFDR fallen. So wurde etwa zum Stichtag 30.09.2022 bereits mehr als ein Drittel (40 % bzw. € 78,2 Mrd.) des gesamten österreichischen Fondsvermögens in derartigen Nachhaltigkeitsfonds verwaltet; Mitte 2021 waren es erst rund 25 %.

Kampf gegen Greenwashing

Erste Analysen der FMA zu den bisher erfolgten Offenlegungen nach der SFDR zeigen ein sehr heterogenes Bild. Dies ist vor allem dem großen Interpretationsspielraum in den rechtlichen Vorgaben geschuldet, der bis zur Delegierten Verordnung offen war. Dies erhöhte die Gefahr von „Greenwashing“, erschwerte aber jedenfalls die Vergleichbarkeit der Produktinformationen. Mit der ab 1. Jänner 2023 verpflichtenden Anwendung der Vorgaben der Delegierten Verordnung zur SFDR werden nun nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum einen leichter auffindbar und zum anderen aufgrund der vorgegebenen Struktur und Methodik leichter vergleichbar sein. Die FMA wird jedenfalls 2023 einen Aufsichts- und Prüfschwerpunkt auf die Einhaltung der Kriterien legen und so einen wesentlichen Beitrag für mehr Transparenz und im Kampf gegen Greenwashing leisten. (FMA)

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