5 vor 12 oder gar 5 nach 12?

Ich gebe es zu. Ich bin kaum aus dem Staunen gekommen. Vor zehn Jahren - am 1. Jänner 2006 - ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten. Am 1. Jänner 2016 laufen die Übergangsbestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) aus. Welche Auswirkungen das Diskriminierungsverbot für die Betreiber von Immobilien hat, darüber informieren Fachgruppe Wien und ÖVI am 27. November 2015. Da hat wohl wer geschlafen. Aktive Interessensvertretung sieht anders aus.

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Ich gebe es zu. Ich bin kaum aus dem Staunen gekommen. Da wird doch tatsächlich auf der Homepage des ÖVI (Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft) eine Informationsveranstaltung zum Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) angekündigt.

„Durch das Auslaufen der Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016 ist die Barrierefreiheit auch bei Bestandsimmobilien von großer Bedeutung. Was regelt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), wer ist davon betroffen und was bedeutet das Diskriminierungsverbot für die Betreiber von Immobilien? Inwieweit fällt die Vermietung von Wohnraum/Geschäftsraum in den Anwendungsbereich des BGStG? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Informationsveranstaltung der Fachgruppe Wien und der ÖVI am 27. November 2015 mit Dr. Hansjörg Hofer (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch (Universität Innsbruck, Institut für Zivilrecht).“

Zur Erinnerung: Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist vor nunmehr fast zehn Jahren am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. (Inklusive der im § 19 BGStG angeführten Übergangsbestimmungen). Es gilt überall dort, wo es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen – davon betroffen sind somit auch öffentlich zugängliche Gebäude, in denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Geschäftslokale).

In diesen zehn Jahren hatte man ausreichend Zeit, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Dass die Fachgruppe Wien und der ÖVI es jetzt Ende November – vier Wochen vor Ablauf der Übergangbestimmungen - für notwendig erachten, eine eigene Veranstaltung zu diesem Thema anzusetzen, lässt nur einen Schluss zu: Man hat das Thema verschlafen. Da war die Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ) mit ihrem Kongress vor einem Jahr zum Thema „Barrierefreiheit in historischen Gebäuden“ eindeutig näher am Puls der Zeit.

Wer die „Stimme der Immobilienwirtschaft“ sein will, muss anders handeln.

Aktive Interessensvertretung sieht anders aus.