Lose-Lose-Situation

Die Wirtschaftskammer ist besorgt: Bemüht sich ein Unternehmen für die Zeit des Lockdowns nicht um eine Mietzinssenkung, kann das beim Bezug des Fixkostenzuschusses im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen haben.

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Lose-Lose-Situation

Tausende Unternehmen befinden sich in einer Zwickmühle: Entweder sie bemühen sich für die Lockdown-Zeit um eine Reduktion ihrer Miete und riskieren einen Rausschmiss durch ihren Vermieter - oder sie drohen beim Fixkostenzuschuss geradewegs in einen Förderbetrug mit möglichen strafrechtlichen Folgen hineinzulaufen. Eine klassische Lose-Lose-Situation.

Worum geht’s genau?

Während des Lock-downs können Gastronomen, Fitness-Studio-Betreiber, Modegeschäfte, Massage-Institute und viele mehr ihre gemieteten Räumlichkeiten nicht oder nicht im vollen Umfang nutzen. Viele wendeten sich daher an ihren Vermieter und suchten um eine Mietzinsreduktion an. Manche bekamen sie, andere nicht. Und wieder andere fragten nicht an, sondern bezahlten ihre Miete im vollen Umfang weiter. Dies oft aus gutem Grund. Denn viele eingemietete Unternehmen genießen keinen Bestandsschutz im Sinne des Mietrechtsgesetzes. Das bedeutet: Sie können relativ problemlos und ohne Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden. Ein großes unternehmerisches Risiko, das so manche lieber nicht eingehen wollten.

Förderansuchen als Knackpunkt

Bis zur Beantragung des Fixkostenzuschusses ist dies rechtlich gesehen auch unbedenklich. Doch das ändert sich, wenn man um diese Förderung ansucht und wahrheitsgetreu die tatsächlich bezahlte Miete angibt. Denn bei dieser Corona-Förderung hat der Unternehmer alles Zumutbare zu versuchen, um seine Fixkosten zu senken, bevor er den Zuschuss beantragt. Wer dies nicht getan hat, dem könnte nach den Richtlinien des Fixkostenzuschusses Förderbetrug vorgeworfen werden, wenn ein Bereicherungsvorsatz unterstellt wird. Die Folge: Die Rückzahlung eines Teils des Zuschusses und im Extremfall auch strafrechtliche Konsequenzen - bis hin zu Haftstrafen, wie es ausdrücklich heißt.

Doch was gilt eigentlich als zumutbar?

Eines vorweg: Die Rechtslage rund um das Thema Mietreduktion wegen Lockdown ist nur bedingt belastbar, vieles wird wohl erst vor Gericht entschieden werden. Das liegt auch an den sehr unterschiedlichen Mietverträgen.

Als zumutbar dürfte aber jedenfalls gesehen werden, den Vermieter um eine Mietreduktion oder -aussetzung zu ersuchen. Nicht zumutbar ist dagegen vermutlich, deswegen mit dem Vermieter in einen teuren Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang einzutreten. In diesem Fall hat der Unternehmer jedoch die Zahlung der Miete unter den Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu stellen. Spätestens bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses muss er schriftlich dem Vermieter zumindest mitgeteilt haben, dass er die Rechtmäßigkeit der vollen Miete anzweifelt und diese zu einem späteren Zeitpunkt eventuell zurückfordern wird.

Hat der Unternehmer das getan, kann er beim Fixkostenzuschuss die unverminderte Miete in voller Höhe vorläufig angeben. Den Zuschuss bekommt er dann auch nur unter diesem Vorbehalt in voller Höhe ausbezahlt.

Hat er diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen, weil das Risiko eines Rausschmisses zu groß war, ist er rechtlich gefährdet.