Abtausch Wohnungseigentum gegen Erhaltungspflichten: Ein Vertrag zu Lasten Dritter!

Mit großer Verwunderung hat der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft den im Ministerrat Anfang November angekündigten politischen Kuhhandel zur Kenntnis genommen: Tausche Erhaltungspflicht der Therme gegen Rechtssicherheit im Wohnungseigentum.

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Mit großer Verwunderung hat der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft den im Ministerrat Anfang November angekündigten politischen Kuhhandel zur Kenntnis genommen: Tausche Erhaltungspflicht der Therme gegen Rechtssicherheit im Wohnungseigentum.

Die Weigerung der SPÖ, in einem Land mit einer Million Wohnungseigentümern für Rechtssicherheit zu sorgen, ohne dafür eine überschießende Regelung zu junktimieren, sucht ihres Gleichen. Die ÖVP hingegen lässt sich vom Koalitionspartner für eine Angelegenheit in Geiselhaft nehmen, die schon alleine aus rechtsstaatlichen Gründen zu korrigieren gewesen wäre.

Offensichtlich geht es den Regierungsparteien primär um die Optimierung von Wählerstimmen und nicht um sachgerechte Lösungen. Bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe wurde der Entwurf schon dem Bautenausschuss des Parlaments zugewiesen und soll zügig offenbar noch vor Weihnachten das parlamentarische Prozedere durchlaufen. Nach dem vorliegenden Entwurf zu einer Wohnrechtsnovelle 2015 sollen Vermieter uneingeschränkt für die Erhaltung von Thermen, Boilern und sonstigen „Wärmebereitungsgeräten“ zu sorgen haben. Bei Mietverträgen, wo das sogenannte „Wärmebereitungsgerät“ vom Vermieter bereitgestellt und in die Miete einkalkuliert wurde, ist nichts gegen eine Erhaltungspflicht durch den Vermieter und deren Klarstellung durch den Gesetzgeber zu sagen. Der vorliegende Gesetzestext greift aber viel zu weit, wenn alle Geräte von der Erhaltungspflicht erfasst werden, die sich in der Wohnung befinden.

Große Bedenken bestehen darin, dass rückwirkend zu Lasten der Vermieter in die mietvertraglichen Vereinbarungen eingegriffen wird, ohne die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs auch nur ansatzweise zu rechtfertigen bzw. sachgerecht zu differenzieren. Sollte der Gesetzesentwurf unverändert beschlossen werden, wird es Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, hier für eine sachgerechte Lösung zu sorgen.

Mehr als 80.000 Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG stammen noch aus der Zeit vor 1994 und bringen einen durchschnittlichen Rohertrag von 2 – 3 Euro/m². Kalkuliert man (mindestens!) 1 Euro/m² und Monat an Erhaltungskosten für allgemeine Teile des Hauses, benötigt der Vermieter die Mieteinnahmen von 10 – 15 Jahren, um die Erneuerung einer Heiztherme zu refinanzieren. Es kann nicht sein, dass der Vermieter in vielen Fällen Anlagen erhalten muss, die er nicht vermietet hat, ohne Möglichkeit die Miete anzupassen. Der Mieter hingegen profitiert weiterhin von einem extrem günstigen Zins, der vor allem deshalb so niedrig ist, gerade weil die Wohnung beim Zeitpunkt der Vermietung über kein Wärmebereitungsgerät verfügt hat. Die Ungleichheiten im Mietrecht werden durch eine solche Regelung nur verstärkt, Gewinner sind hier nicht jene, die dringend leistbaren Wohnraum benötigen, sondern der ohnehin überprivilegierte Mietadel. Ein derartiges Gesetz stellt einen bedenklichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber unter dem Deckmantel des leistbaren Wohnens den privaten Vermieter übermäßig belastet, insbesondere solange die Treffsicherheit im sozialen Wohnbau nicht gegeben ist.

Offen bleibt, ob der Appell des ÖVI als Stimme der Immobilienwirtschaft im Konzert mit WKO, Österr. Haus- und Grundbesitzerbund sowie dem Verband der Institutionellen Immobilieninvestoren fruchtet: Sie alle haben an die Abgeordneten im Parlament appelliert, im Gesetzgebungsprozess die umfangreich dokumentierten, objektiven und nachprüfbaren Argumente der Immobilienwirtschaft noch miteinzubeziehen.