Baukartell: Neuerlich Strafe verhängt

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1,1 Mio gegen Konrad Beyer und Mandlbauer wegen der Teilnahme an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als Nebenbeteiligte verhängt

von 2 Minuten Lesezeit

Baukartell: Neuerlich Strafe verhängt

Die Bundeswettbewerbsbehörde brachte am 4. Dezember 2023 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von EUR 1,1 Mio. gegen die Konrad Beyer & Co Spezialbau GmbH sowie die Mandlbauer Bau GmbH (gemeinsam „Beyer/Mandlbauer“) beim Kartellgericht ein.

Das Kartellgericht hat hierauf über Beyer/Mandlbauer wegen ihrer erfolgten Teilnahme an einer in Österreich einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau eine Geldbuße in Höhe von EUR 1,1 Mio. verhängt. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich im Zeitraum von zumindest September 2004 bis April 2017 in der Steiermark, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und dem Burgenland.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Beyer/Mandlbauer kooperierte außerhalb des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der Bundeswettbewerbsbehörde und gab in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht ab. Die BWB beantragte daher eine geminderte Geldbuße.

Hintergrund

Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft, wobei schwerpunktmäßig der Bereich Straßenbau betroffen ist.

Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind sowohl öffentliche aber auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben und dauern die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde noch an. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten.