Europäische Verbraucherrechte verunsichern Konsumenten!

Seit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Österreich sind ausgerechnet jene Immobilienmakler, die die neuen Rechte der Konsumenten gesetzesgemäß wahren, mit verunsicherten Kunden konfrontiert.

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Seit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Österreich sind ausgerechnet jene Immobilienmakler, die die neuen Rechte der Konsumenten gesetzesgemäß wahren, mit verunsicherten Kunden konfrontiert.

Doch wie kommt es dazu? Seit dem Inkrafttreten des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (VRUG) am 13.06.2014 sind Konsumenten bei Dienstleistungsverträgen mit neuen Regelungen konfrontiert. Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder über ein Fernabsatzsystem geschlossen werden, gibt es neue umfassende Informationspflichten und ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, über das der Unternehmer seine Klienten belehren muss.

Dies gilt – so ausdrücklich die EU-Richtlinie – auch für Dienstleistungen von Immobilienmaklern, nicht aber für die vom Makler vermittelten Kauf- und Wohnungsmietverträge.In Zeiten einer unglaublich schnelllebigen Wirtschaft ist ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht vor allem bei Dienstleistungsverträgen ein nicht gerade einfaches Unterfangen. Damit diese Phase der Unsicherheit und des Abwartens verkürzt werden kann, wurden in Brüssel komplizierte Spielregeln erfunden:

Wünscht der Wohnungssuchende vor Ablauf der Rücktrittsfrist bereits eine Aktivität des Maklers (z.B. weitere Informationen oder eine Besichtigung des Objektes), hat der Makler seinen Kunden zu bitten, ihn im Maklervertrag zum „vorzeitigen Tätigwerden“ aufzufordern. Außerdem muss der Kunde bestätigen, dass ihm bewusst ist, dass das Rücktrittsrecht erlischt, sollte der Makler seine Dienstleistung vor Ablauf der zweiwöchigen Frist vollständig erbringen. Genau hier ist der Punkt erreicht, an dem Konsumenten dem gesetzestreu handelnden Makler Misstrauen entgegen bringen, obwohl dieser damit die Rechte seines Kunden wahrt. Denn an der Dienstleistung selbst und am Erfolgshonorar des Maklers hat sich nichts geändert.

Auch wenn der Verbraucher den Makler auffordert, vor Ablauf der Frist für ihn tätig zu werden, entsteht nur dann ein Provisionsanspruch, wenn das Objekt durch die Leistung des Maklers unterstützt gemietet oder gekauft wird. Mit anderen Worten: Sollten Verbraucher nach Erhalt weiterer Informationen oder nach einer Besichtigung des Objekts kein Interesse haben, ist der abgeschlossene Maklervertrag ohne Auswirkung. Kunden müssen in so einem Fall nichts weiter unternehmen, weder erwartet sie eine Zahlungsaufforderung noch ist es notwendig, den Maklervertrag zu widerrufen. Konfrontiert also ein Makler seine Kunden mit diesen neuen Formalitäten, ist das ein Zeichen von Qualität, da er damit den gesetzlichen Anforderungen Genüge tut. Hält sich ein Makler nicht an die neuen Bestimmungen, begeht er eine Verwaltungsübertretung.

Damit der Kunde nicht jedes Mal, wenn er von ein und demselben Maklerunternehmen Informationen anfordert, diese bürokratische Prozedur durchlaufen muss, sind die Maklerverträge bewusst allgemein gehalten und umfassen auch zukünftige Anfragen des Kunden bzw. Angebote des Maklers. Der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft hat gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich seine Maklerformulare überarbeitet, so dass sowohl für Kunden als auch für Makler größtmögliche Rechtssicherheit besteht. Weitere Informationen sind unter www.ovi.at verfügbar.