Investorenschreck. Bei den Richtwert-Mieten bleibt alles beim Alten.

Das in dieser Woche bekanntgegebene Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs brachte keine Überraschung. Eine andere Entscheidung wäre eine Sensation gewesen und hätte wahrscheinlich ein politisches Erdbeben in Österreich ausgelöst.

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Das in dieser Woche bekanntgegebene Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs brachte keine Überraschung. Eine andere Entscheidung wäre eine Sensation gewesen und hätte wahrscheinlich ein politisches Erdbeben in Österreich ausgelöst. Eine Gruppe von Vermietern wollte unter anderem die Lagezuschlags- und Befristungsregelungen kippen, die für Altbaumieten gelten. Angefochten wurden beispielsweise die je nach Bundesland unterschiedlich hohen Richtwerte, sowie das Ende des Zweiten Weltkrieges (8. Mai 1945) als Stichtag für die Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe die Anträge auf Überprüfung des Richtwertgesetzes abgelehnt. „Die Regelungen dienen dem öffentlichen Interesse des leistbaren Wohnens.“ Der Gesetzgeber habe zum Beispiel mit der Festsetzung der Richtwerte seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ob die Regelungen zeitgemäß sind, darüber hatte der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden. Doch was ist zeitgemäß? Vielleicht wenn man das Mietrecht in einem Satz erklären kann. Aber: Haben Sie schon einmal versucht einem ausländischen Investor das österreichische Mietrecht zu erklären? Keine Frage das Richtwert-System hatte seine Berechtigung. Betonung liegt auf HATTE. Wie auch der „Friedenskronenzins“ bei Einführung durchaus seine Berechtigung HATTE. Die Beschränkung der Mieten gehe in Österreich auf das Kriegsjahr 1916 zurück, als Soldaten an der Front vor Erhöhungen geschützt werden sollten. Die für den Krieg geltende Regelung wurde von der 1. Republik 1922 in die Friedenszeit „hinübergerettet“. Mit dem ersten Mietengesetz wurde der monatliche Grundmietzins für eine Wohnung mit dem halben Jahresmietzins des Jahres 1914 festgelegt („Friedenszins“). 1951 wurde wiederum der höchstzulässige Mietzins mit einem Schilling pro Friedenskrone 1914 festgelegt („Friedenskronenzins“). Erst in den 1980er-Jahren wurde es Vermietern ermöglicht, die noch existierenden Friedenszins-Mieten per sogenannter §45-Anhebung um einen Erhaltungsbeitrag zu erhöhen, bis eine Höhe von zwei Dritteln des jeweiligen Kategorie-Betrags erreicht war. Wie hat es Michael Pisecky, Fachgruppenobmann der Immobilientreuhänder in der Wiener Wirtschaftskammer in dieser Woche als Reaktion auf das Erkenntnis formuliert: „Wird ein Gründerzeithaus abgerissen und ein neues gefördertes Wohngebäude im Gründerzeitviertel errichtet, liegt die Mieten aktuell bei rund acht Euro netto. Wird ein Gründerzeithaus mit staatlicher Förderung saniert, darf netto zwischen acht und neun Euro Miete verlangt werden. Saniert jedoch ein privater Eigentümer sein Gründerzeithaus mit eigenen Mitteln, darf er auch nach der Totalsanierung mit Millionenaufwand weiterhin lediglich den Richtwert von 5,58 Euro an Miete verrechnen. Alleine daraus sieht man, dass das System des Gründerzeitviertels lediglich darauf abzielt Private zu diskriminieren und das Ziel leistbares Wohnen zu erhalten gar nicht im Vordergrund steht. Denn wenn staatliche Förderungen automatisch zu höheren Mieten führen, dann stimmt hier etwas nicht“. Das ist nicht zeitgemäß – und hält Investoren fern.