Nebenkosten bei Mietverträgen

Diese Nebenkosten können bei der Unterzeichnung von Mietverträgen anfallen.

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1. Vermittlungsprovision

Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins (BMM) herangezogen. Dieser besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, den anteiligen Betriebskosten und den laufende öffentliche Abgaben, dem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (zum Beispiel Liftanlagen) und einem allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters. Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 Prozent kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.

3. Vergebührung des Mietvertrags (§33 TP 5 GebG):

1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18fache des Jahreswerts, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswerts.Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung zum Beispiel der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen.

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