ESG Aus für Steuer auf Photovoltaikanlagen gilt auch für Balkonkraftwerke

Umsatzsteuerbefreiung ersetzt für private PV-Anlagen bis 35 kWp bisherige Förderanträge - Beschluss Dienstagabend im Nationalrat

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Aus für Steuer auf Photovoltaikanlagen gilt auch für Balkonkraftwerke

Wer mit dem Kauf einer Photovoltaikanlage liebäugelt oder überlegt ein "Balkonkraftwerk" unter den Christbaum zu legen, ist gut beraten, den Kauf erst im Jänner zu tätigen. Denn ab 2024 sind PV-Anlagen mit einer Spitzenleistung von 35 Kilowatt (kWp) von der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall der Steuer gilt auch für Balkonkraftwerke, das sind kleine PV-Anlagen mit ein oder zwei Modulen, die höchstens 800 Watt an Leistung liefern und an einer Steckdose angesteckt werden.

Die Umsatzsteuerbefreiung ist am Dienstag im Rahmen der Budgetbegleitgesetze im Nationalrat beschlossen worden. Damit fallen für viele private PV-Anlage auch die Förderanträge bei der OeMAG weg, die seit dem Photovoltaik-Boom 2022 für viel Frust gesorgt hatten, weil das Budget oft binnen weniger Minuten ausgeschöpft war.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt vorerst bis 2026. Der grüne Energiesprecher Lukas Hammer sagte gegenüber der APA, das man den Markt beobachten werde, um zu schauen, ob die Installationsfirmen die Senkung an die Kunden tatsächlich weitergeben.

Für Steckersolaranlagen bis 800 Watt, die etwa am Balkongeländer oder auch auf Gartenhütten installiert werden, gibt mit der Umsatzsteuerbefreiung überhaupt zum ersten Mal eine Förderung durch den Bund.

2022 und 2023 gab es einen regelrechten Boom dieser Mini-PV-Anlagen, für die eine Meldung an den Netzbetreiber und ein Anstecken an einer Steckdose reicht. Verkauft werden diese im Fachhandel, in Baumärkten und online. Abhängig von Sonneneinstrahlung, Stromverbrauch und Höhe des Strompreises rechnen sich diese Anlagen innerhalb weniger Jahre. (apa)

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